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Bundessozialgericht urteilt über Zuzahlungen bei Medikamenten für Hartz-IV-Bezieher

Bisher gab es für einen gewissen Teil von Arbeitslosen, die Hartz-IV empfangen die Möglichkeit sich von der Zuzahlungspflicht bei Arzneimitteln befreien zu lassen. Dies galt jedoch nicht grundsätzlich.

Nun entschied das Kasseler Bundessozialgericht, dass es auch für Arbeitslosengeld-II-Empfängern zumutbar ist, sich an den Zuzahlungen bei Medikamenten zu beteiligen. Der Kläger begründete sein Anliegen von der Zuzahlung von 41,40€ pro Jahr befreit zu werden damit, dass er bei Zahlung dessen das Existenzminimum unterschreite (345€ plus Miete und Heizkosten).

Seine Klage wurde abgewiesen, da die Höhe des Arbeitslosengeldes über dem Minimun liege und es sich nicht einmal an der untersten Grenze, welche verfassungsrechtlich festgehalten ist, orientiere. Somit verstoße die geforderte Zuzahlung nicht gegen das Grundgesetz.

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