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Ulla Schmidts neue Regelungen für das neue Insolvenzrecht

So will Ulla Schmidt die gesetzlichen Krankenkassen vor der Pleite bewahren:

 

Derzeit sind nur die Krankenkassen wie Barmer, DAK und andere Ersatzkassen insolvenzfähig. Künftig sollen auch andere Kassen insolvenzfähig werden, anstatt nur die bundesunmittelbaren Krankenkassen. In Kraft treten sollen die neuen Gesetze, die die restlichen 16 Ortskrankenkassen betreffen im Jahr 2010.

Wieso können die anderen Kassen, die der Landesaufsicht unterliegen nicht pleite gehen?

Die Antwort ist denkbar einfach: Für die Verbindlichkeiten der sonstigen gesetzlichen Krankenkassen haften die Länder.

Dieses neue Kasseninsolvenzrecht bildet eine der Grundlagen für die Einführung des für 2009 geplanten Gesundheitsfonds. Die Einführung der neuen Sonderregelungen zum Insolvenzrecht der gesetzlichen Krankenkassen bedeutet, dass Pleiten vom Bund verhindert werden können. So kann er Kassen, die in einer finanziell schlechten Lage sind, zur Fusion mit einer fusionswilligen Krankenkasse zwingen. 

Einen Insolvenzantrag stellen kann durch die Änderung nur noch das jeweilige Landesamt oder das Bundesversicherungsamt. Außerdem sind die Ämter bzw. Aufsichten dazu verpflichtet, zunächst zu versuchen eine Insolvenz durch Ausschöpfen sämtlicher Möglichkeiten abzuwenden. Helfen hierbei können auch freiwillige Unterstützungen der anderen Kassen, dies allerdings nur, sofern sie der gleichen Krankenkassenart angehören (Ersatzkasse, Betriebskrankenkasse, Landesknappschaft etc.).

Ehe jedoch eine Kasse insolvent wird, soll die betroffene Kasse lieber geschlossen werden. Warum? Durch eine Schließung unterliegt die pleite gegangene Kasse der Versicherungsaufsicht, so dass diese kontrollieren kann, inwieweit eine Umverteilung der Kunden erfolgt. Ist eine Insolvenz unvermeidlich übernimmt ein Insolvenzverwalter die Verantwortung und sowohl die Versicherten, als auch die Gläubiger müssen selbst sehen, wo sie bleiben. Ein weiterer Nachteil eines Konkurses ist die gemeinschaftliche Haftung innerhalb einer Kassenart. Sollte das Vermögen einer Kassenart nicht ausreichen, so werden auch hier die anderen Kassenarten für ausstehende Zahlungen zur Verantwortung gezogen.

 

 


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