Grundsätzlich gilt: Sowohl GKV- als auch PKV-Beiträge sind steuerlich absetzbar. Seit dem Bürgerentlastungsgesetz von 2010 können Beiträge zur Basisabsicherung in beiden Systemen als Sonderausgaben nach § 10 EStG geltend gemacht werden.
Der Unterschied liegt im Detail der Berechnung: In der GKV wird der absetzbare Betrag pauschal um 4 % für den Krankengeldanspruch gekürzt, der restliche Beitrag ist dann in tatsächlicher Höhe unbegrenzt absetzbar. In der PKV entspricht der absetzbare Anteil dem sogenannten Basisabsicherungs-Niveau, also dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, während Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer nur im Rahmen eines begrenzten Höchstbetrags absetzbar sind, der in der Praxis durch den Basisanteil oft bereits ausgeschöpft ist.
Ob und in welchem Umfang sich daraus im Einzelfall ein Vorteil für die eine oder andere Seite ergibt, hängt von der individuellen Beitragsstruktur und persönlichen Steuersituation ab. Als Versicherungsagentur dürfen und werden wir keine Steuerberatung durchführen – für eine verbindliche steuerliche Einordnung empfehlen wir daher immer die Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.